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StA-Klausur 

Wie gestaltet sich das "Stufenmodell" zur Strafaussetzung zur Bewährung gem. §§ 56 ff. StGB?

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kurze Freiheitsstrafe (unter 6 Monaten):
-> positive Sozialprognose = Regelaussetzung 
- Gedanke des § 47 StGB
- besondere Begründungsbedarf bei Vollstreckung
- § 56 III StGB gilt hier nicht
 
Freiheitsstrafe (bis 1 Jahr):
- Regelfall: Vollstreckungsverzicht
- Ausnahme: § 56 III
 
Freiheitsstrafe (bis zu 2 Jahren)
- Wird grds. vollstreckt
- Aussetzung ist Ausnahme (§ 56 II StGB); Vorliegen besonderer Umstände für Verzicht der Vollstreckung
- § 56 III darf nicht entgegenstehen
 
-> KLAUSURRELEVANT