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Mündliche Prüfung

Wann handelt der Täter in der Absicht, sich im Besitz der gestohlenen Gutes zu erhalten?

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Die Besitzerhaltungsabsicht hat derjenige, der den zielgerichteten Willen aufweist, die Gewahrsamsentziehung zum Zweck der Eigen- oder Drittzueignung zu verhindern.
 
Da es um eine Erhaltung des Beutebesitzes als tatsächlicher Sachherrschaft geht, kann nur derjenige diese Absicht besitzen, der in seiner Person die tatsächliche Sachherrschaft ausübt oder dem als Täter des Diebstahls der Beutebesitz eines anderen Diebstahlsbeteiligten zugerechnet werden kann.