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RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 1. Quartal
Öffentliches Recht
Inwieweit ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Inwieweit ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Inwieweit ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums?
Stichworte
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Der Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Daraus folgt nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern das Grundrecht verpflichtet den Staat auch im Sinne eines (originären) Leistungsrechts, Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG. Der Staat muss daher auch Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewähren. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der durch das BVerfG nur eingeschränkt überprüfbar ist. (RÜ 1/2020, S. 40 f.)
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Daraus folgt nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern das Grundrecht verpflichtet den Staat auch im Sinne eines (originären) Leistungsrechts, Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG. Der Staat muss daher auch Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewähren. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der durch das BVerfG nur eingeschränkt überprüfbar ist. (RÜ 1/2020, S. 40 f.)
Der Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Daraus folgt nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern das Grundrecht verpflichtet den Staat auch im Sinne eines (originären) Leistungsrechts, Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG. Der Staat muss daher auch Mittel zur Erhaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewähren. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dabei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der durch das BVerfG nur eingeschränkt überprüfbar ist. (RÜ 1/2020, S. 40 f.)