1/7

0%

noch 7

Lernen

Preis inkl. MwSt.: 5.99 EUR

Alle Karten

-

Karte 1 von 7

-

Fortschritt: 0%

Verbleibende Karten: 7

Schuldrecht BT 4 (Unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2021

01. Abschnitt: Unerlaubte Handlung. Der Grundtatbestand des § 823 Abs. 1

Wem stehen bei der Tötung eines Menschen Ersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens zu?

  • den Erben
  • dem Ehegatten bzw. dem Lebenspartner nach dem LPartG
  • bestimmten, durch die Tötung mittelbar geschädigten Personen
Beenden

zu Antwort 1: Gemäß § 844 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann derjenige, der verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen, diese vom Schädiger ersetzt verlangen. Gemäß § 1968 ist der Erbe verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.

zu Antwort 2: Gemäß § 844 Abs. 3 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann seit 22.07.2017 bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten ein Hinterbliebenengeld als Entschädigung für das durch die Tötung zugefügte seelische Leid verlangt werden. Gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 wird das besondere persönliche Näheverhältnis bei Ehegatten und Lebenspartnern vermutet.

Zu Antwort 3: Gemäß § 844 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann derjenige, der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt gegenüber dem Getöteten war, vom Schädiger Ersatz des entgangenen Unterhalts verlangen. Schließlich hann gemäß § 845 i.V.m. § 823 Abs. 1 Ersatz entgangener - gesetzlich geschuldeter - Dienstleistung verlangt werden.

Beachte: §§ 844, 845 sind keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen, sondern müssen immer mit §§ 823 ff. kombiniert werden!