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Schuldrecht BT 4 (Unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2021
01. Abschnitt: Unerlaubte Handlung. Der Grundtatbestand des § 823 Abs. 1
zu Antwort 1: Gemäß § 844 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann derjenige, der verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen, diese vom Schädiger ersetzt verlangen. Gemäß § 1968 ist der Erbe verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.
zu Antwort 2: Gemäß § 844 Abs. 3 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann seit 22.07.2017 bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten ein Hinterbliebenengeld als Entschädigung für das durch die Tötung zugefügte seelische Leid verlangt werden. Gemäß § 844 Abs. 3 S. 2 wird das besondere persönliche Näheverhältnis bei Ehegatten und Lebenspartnern vermutet.
Zu Antwort 3: Gemäß § 844 Abs. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 kann derjenige, der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigt gegenüber dem Getöteten war, vom Schädiger Ersatz des entgangenen Unterhalts verlangen. Schließlich hann gemäß § 845 i.V.m. § 823 Abs. 1 Ersatz entgangener - gesetzlich geschuldeter - Dienstleistung verlangt werden.
Beachte: §§ 844, 845 sind keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen, sondern müssen immer mit §§ 823 ff. kombiniert werden!