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RÜ Check Wiederholungsfragen 2020

Strafrecht

Was versteht man unter Habgier gemäß § 211 Abs. 2 StGB?

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Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters, objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung, durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. Das Gewinnstreben muss nach st. Rspr. ferner bewusstseinsdominant und das tatbeherrschende Motiv sein. Ob der Vermögensvorteil auch auf andere Weise zu erreichen gewesen wäre, ist nicht von Bedeutung. (RÜ 10/2020, S. 646 f.)