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Schuldrecht AT 1 2023

02 Das Entstehen des Schuldverhältnisses

Wie entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis?

  • Als Sonderbeziehung kraft Gesetzes
  • Durch einen Vertrag
  • Auf Grund des Willens einer Partei
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Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen als pflichtenbegründende Sonderbeziehung kraft Gesetzes, wenn dafür die normierten Voraussetzungen vorliegen. Sie sind also vom Willen der Parteien vollkommen unabhängig.

  • Als gesetzliche Schuldverhältnisse sind im Besonderen Teil des Schuldrechts geregelt: Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB).
  • Darüber hinaus gibt es gesetzliche Schuldverhältnisse, die nicht im 2. Buch des BGB geregelt sind, z.B. das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB), das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten (§§ 1601 ff. BGB) oder zwischen Erben und Vermächtnisnehmer (§§ 2147 ff. BGB).