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RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 1. Quartal

Strafrecht

Welche Voraussetzungen bestehen für den Gefahrerfolg bei § 315 b StGB? Ist eine zeitliche Zäsur erforderlich?

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§ 315 b Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und diese Handlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Einer zeitlichen Zäsur zwischen Handlung und Gefahrerfolg bedarf es nicht.  Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall sind jedoch nur verkehrsspezifische Gefahren erfasst, d.h. solche, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen sind. (RÜ 1/2022, S. 31)