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RÜ Check Wiederholungsfragen 2022 2. Quartal

Zivilrecht

Entfällt der Schutz der Privatsphäre bei einer Selbstöffnung des (Ehe-) Partners?

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In der Rspr. ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Auch mag zu erwägen sein, ob sich der Betroffene in besonderen Fällen – z.B. bei (Ehe-)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen – die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen muss. (RÜ 4/2022, S. 224 f.)