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RÜ Check Wiederholungsfragen 2011

02. Zivilrecht 2/2011

Ist der Lieferant Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB, wenn er einen weiteren "Werbevertrag" mit dem Leasinggeber abschließt und ihn dabei täuscht?

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Der Abschluss weiterer Verträge "bei Gelegenheit" eines Leasingvertrags gehört nicht zu dem dem Lieferanten übertragenen Aufgabenkreis. Auch wenn zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Täuschung ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang besteht, ist der Lieferant in diesem Fall Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB, weil ein innerer, sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Aufgabe des Abschlusses eines Leasingvertrags und der Täuschung bei Abschluss eines anderen Vertrags fehlt.
(RÜ 6/2011, S. 342)