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RÜ Check Wiederholungsfragen 2010
01. Zivilrecht 1/2010
Umfasst die Vorschusspflicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nach der Rspr. des BGH auch die Kosten eines Rechtstreits, die sein jetziger Ehegatte gegen den früheren Ehegatten führt?
Umfasst die Vorschusspflicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nach der Rspr. des BGH auch die Kosten eines Rechtstreits, die sein jetziger Ehegatte gegen den früheren Ehegatten führt?
Umfasst die Vorschusspflicht gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB nach der Rspr. des BGH auch die Kosten eines Rechtstreits, die sein jetziger Ehegatte gegen den früheren Ehegatten führt?
Stichworte
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Nach Auffassung des BGH umfasst die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten auch die Kosten eines Rechtsstreits, den sein Partner gegen seinen früheren Ehegatten führt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 1360 a Abs. 4 BGB, der lediglich eine "persönliche Angelegenheit" verlange und keinen Zusammenhang zur jetzt bestehenden Ehe voraussetze. Zudem würden Sinn und Zweck der Norm keine einschränkende Auslegung gebieten. Ferner profitiere der neue Ehepartner i.d.R. von der erfolgreichen Geltendmachung solcher Ansprüche durch seinen Ehegatten. Schließlich würde ansonsten der Grundsatz unterlaufen, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht. (RÜ 2/2010, S. 87 f.)
Nach Auffassung des BGH umfasst die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten auch die Kosten eines Rechtsstreits, den sein Partner gegen seinen früheren Ehegatten führt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 1360 a Abs. 4 BGB, der lediglich eine "persönliche Angelegenheit" verlange und keinen Zusammenhang zur jetzt bestehenden Ehe voraussetze. Zudem würden Sinn und Zweck der Norm keine einschränkende Auslegung gebieten. Ferner profitiere der neue Ehepartner i.d.R. von der erfolgreichen Geltendmachung solcher Ansprüche durch seinen Ehegatten. Schließlich würde ansonsten der Grundsatz unterlaufen, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht. (RÜ 2/2010, S. 87 f.)
Nach Auffassung des BGH umfasst die Vorschusspflicht des neuen Ehegatten auch die Kosten eines Rechtsstreits, den sein Partner gegen seinen früheren Ehegatten führt. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 1360 a Abs. 4 BGB, der lediglich eine "persönliche Angelegenheit" verlange und keinen Zusammenhang zur jetzt bestehenden Ehe voraussetze. Zudem würden Sinn und Zweck der Norm keine einschränkende Auslegung gebieten. Ferner profitiere der neue Ehepartner i.d.R. von der erfolgreichen Geltendmachung solcher Ansprüche durch seinen Ehegatten. Schließlich würde ansonsten der Grundsatz unterlaufen, dass Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht. (RÜ 2/2010, S. 87 f.)