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Definitionen Zivilrecht 2022

Sachenrecht

Bösgläubiger Besitzer [§ 990 I]

Stichworte

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Bösgläubig ist derjenige –> Besitzer, der den Mangel seines Besitzrechts (–> Recht zum Besitz) beim Erwerb des –>  Besitzes kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. War der Besitzer bei Besitzerwerb gutgläubig, so haftet er gleichwohl, wenn er später positive Kenntnis von seinem mangelnden Besitzrecht erhält.