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Schuldrecht BT 4 (Unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2023

01. Abschnitt: Unerlaubte Handlung. Der Grundtatbestand des § 823 Abs. 1

Ist der Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung vererblich?

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Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich unvererblich, da bei dieser Entschädigung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht und diese mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert. Der Anspruch ist nach der Rspr. des BGH auch dann unvererblich ist, wenn der Erblasser nach Rechtshängigkeit, aber vor Rechtskraft der Entscheidung stirbt. Denn ebenso wenig wie der Erblasser Genugtuung mit der Einreichung der Klage erlange, erlange er sie mit deren Zustellung. Die Genugtuung trete erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ein. D.h. der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist nur vererblich, wenn der Erblasser nach der Rechtskraft der Entscheidung stirbt.
Nach dem BGH ergibt sich auch keine besondere Fallkonstellation, die ausnahmsweise die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs rechtfertigt, daraus, dass dem Erblasser dieser Anspruch vorläufig vollstreckbar zugesprochen wird: der Erblasser erlange keine gesicherte Position, sodass noch keine hinreichende Genugtuung verschafft wurde.