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Sachenrecht 2024
02 Besitzerwerb und -verlust
Der Besitzmittler und der Besitzdiener unterscheiden sich dadurch, dass der Besitzdiener in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherren steht und dessen Weisungen unterworfen ist, während der Besitzmittler im Rahmen des Rechtsverhältnisses einer beschränkten Kontrolle des mittelbaren Besitzers unterliegt. Der Besitzdiener hat selbst keinen Besitz; Besitzer ist allein der Geschäftsherr. Der Besitzmittler ist hingegen selbst unmittelbarer Besitzer und mittelt seinem „Oberbesitzer“ den mittelbaren Besitz (vgl. § 868 BGB).