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Arbeitsrecht 2023

Begründung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses

Ist der ArbG verpflichtet, Stellenbewerbern und dem AN eine Tätigkeit in Teilzeit zu gestatten?

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Gem. § 7 Abs. 1 TzBfG ist der ArbG zur Ausschreibung eines Arbeitsplatzes auch als Teilzeitarbeitsplatz verpflichtet, wenn sich der Arbeitsplatz dafür eignet. § 7 Abs. 2 TzBfG regelt eine entsprechende Informationspflicht des ArbG gegenüber den ArbN, die den Wunsch nach Veränderung der Arbeitszeit geäußert haben.

§§ 8, 9 TzBfG enthalten einen einklagbaren Anspruch auf Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit für bereits beschäftigte ArbN.