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Schuldrecht AT 1 2024

02 Das Entstehen des Schuldverhältnisses

Kann man wirksam die Berechtigung zur Verfügung über ein veräußerliches Recht beschränken?

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  • Die Verfügungsberechtigung des Rechteinhabers kann grundsätzlich gemäß § 137 S. 1 BGB nicht mit (absoluter) Wirkung gegenüber allen Personen durch schuldrechtlichen Vertrag ausgeschlossen werden.
  • Der Rechteinhaber kann sich aber schuldrechtlich gegenüber einem anderen wirksam verpflichten, seine Verfügungsberechtigung nicht auszuüben (§ 137 S. 2 BGB).
  • Faustformel: Beschränkbar ist also das Dürfen gegenüber dem Vertragspartner, nicht hingegen das Können in Beziehung zu Dritten.
  • Schließlich gibt es jedoch gesetzlich geregelte Verfügungsverbote (z.B. § 1365 Abs. 1 S. 2, § 1369, § 1643 und § 1812 BGB), die wirksam die Verfügungsberechtigung des Rechtsinhabers beschränken bzw. ausschließen.