1/7

0%

noch 7

Lernen

Preis inkl. MwSt.: 7.99 EUR

Alle Karten

-

Karte 1 von 7

-

Fortschritt: 0%

Verbleibende Karten: 7

Schuldrecht AT 2 2024

05 Verbundene Verträge

Liegen verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB vor, wird als Rechtsfolge u.a. der sogenannte Widerrufsdurchgriff ermöglicht. Was ist hierunter zu verstehen?

Beenden

Als Widerrufsdurchgriff werden die Regelungen in § 358 Abs. 1 und Abs. 2  BGB bezeichnet:

  • § 358 Abs. 1 BGB regelt den Fall, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des zu finanzierenden Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
  • § 358 Abs. 2 BGB regelt den demgegenüber umgekehrten Fall, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des zur Finanzierung abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
  • Als Folge des Widerrufs ist in beiden Fällen vorgesehen, dass der Verbraucher auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist, ohne dass eine diesbezügliche Widerrufserklärung erforderlich ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Verbraucher insoweit überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht.