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Die zivilrechtliche Assessorklausur – Einstweiliger Rechtsschutz (Gerichts- und Anwaltsklausur) 2016

01 - Arrestbeschluss

Welche statthaften Rechtsbehelfe kommen im Falle einer gerichtlichen Entscheidung auf einen Arrestantrag oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht?

  • Berufung
  • Sofortige Beschwerde
  • Widerspruch
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Anmerkung: Welcher der zuvor genannten Rechtsbehelfe im konkreten Fall statthaft ist, hängt davon ab, in welcher Form die Entscheidung des Gerichts auf den Arrestantrag / Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeht.
Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung durch einen
Beschluss kommen nur die sofortige Beschwerde gem. §§ 567, 569 ZPO (durch den unterlegenen Antragsteller) oder der Widerspruch gem. § 924 ZPO (durch den unterlegenen Antragsgegner) in Betracht. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung durch ein Urteil kommt nur die Berufung gem. §§ 511, 517, 519 ZPO (durch den unterlegenen Kläger/Beklagten) in Betracht. Daneben müssen jeweils auch die weiteren Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs gegeben sein.