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Zivilprozessrecht 2017

03 Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses (Prozessmaximen)

Was hat der zivilprozessuale Grundsatz der Mündlichkeit zum Gegenstand?

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  • Der Grundsatz der Mündlichkeit bedeutet, dass die Parteien ihre Anträge und ihren Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen und dass grundsätzlich nur der Streitstoff, der in der Verhandlung vorgetragen worden ist, Grundlage der Entscheidung sein kann (§ 128 Abs. 1 ZPO).
    • Allerdings wird in der Praxis in der mündlichen Verhandlung weitgehend nur noch auf die Schriftsätze Bezug genommen.
 
  • Die mündliche Verhandlung ist obligatorisch für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Urteilsverfahren. Sinn und Zweck des Mündlichkeitsgrundsatzes ist es, durch wechselseitigen Vortrag der Parteien und durch Hinweise und Fragen des Gerichts einen unmittelbaren Eindruck vom Streit der Parteien und dem Streitstoff entstehen zu lassen.