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Es ist ein Button, der Dir ermöglicht, etwas zwischen "gewusst" und "nicht gewusst" zu wählen. Er sieht folgendermaßen aus:
Wenn Du auf diese Schaltfläche klickst, wird die Lernstufe nicht auf 0, sondern eine Stufe tiefer gesetzt. Darüber hinaus kannst Du in der Lernfortschritts-Statistik sehen, wie viele Karten Du teilweise wusstest. Es gibt auch einen neuen Lernmodus, bei dem Du Dich auf "teilweise gewusste" Karten beschränken kannst.
Du kannst die Schaltfläche auch später in den allgemeinen Einstellungen aktivieren oder deaktivieren.
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RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 3. Quartal
Zivilrecht
Wann beginnt die Verjährung des Unterhalsregresses aus § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB?
Wann beginnt die Verjährung des Unterhalsregresses aus § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB?
Wann beginnt die Verjährung des Unterhalsregresses aus § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB?
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann aufgrund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Daher beginnt die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes frühestens am Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. (RÜ 7/2017, S. 429)
Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann aufgrund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Daher beginnt die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes frühestens am Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. (RÜ 7/2017, S. 429)
Ein gesetzlicher Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Erzeuger kann nicht entstehen, wenn und solange ein anderer Mann aufgrund von § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB als Vater des Kindes und damit als Unterhaltspflichtiger anzusehen ist. Daher beginnt die Verjährungsfrist für gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes frühestens am Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig geworden ist. (RÜ 7/2017, S. 429)