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RÜ Check Wiederholungsfragen 2014
1/2014, Öffentliches Recht
Teilweise wird dies bejaht. Das subjektive Recht des Ratsmitglieds sei nicht auf die Teilnahme, Beratung und Abstimmung begrenzt, sondern umfasse auch das darauf folgende Abstimmungsergebnis und sein Zustandekommen. Daher sei das zu Unrecht ausgeschlossene Ratsmitglied auch befugt, den ohne seine Mitwirkung ergehenden Beschluss in der Sache anzufechten. Nach der Gegenansicht hat das Ratsmitglied nur ein Abwehrrecht gegen den vorangehenden Beschluss über seinen Ausschluss. Eine Überprüfung auch des nachfolgenden Beschlusses in der Sache laufe auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus, die im Kommunalverfassungsstreit unzulässig sei. (RÜ 2/2014, S. 130)