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RÜ Check Wiederholungsfragen 2015

2/2015, Zivilrecht

Erstreckt sich die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung im Vorprozess nicht beruht?
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Nein. Sogenannte überschießende Feststellungen sind ausnahmslos von der Interventionswirkung ausgenommen. Die Interventionswirkung erstreckt sich gemäß § 68 ZPO ausschließlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht. (RÜ 5/2015, S. 301)