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Vertragliche Schuldverhältnisse

Zuweniglieferung: § 323 V 1 oder 2?

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e. A.: § 323 V 2; Gleichstellung § 434 III schlägt durch
a. A.: § 323 V 1; § 323 V 1 und 2 sind auf jeweils unterschiedliche Konstellationen angelegt, unterschiedliche Normzwecke