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Was versteht man unter der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung und ist diese verfassungsrechtlich zulässig?
(Vgl. Ü40 Vermögensdelikte)
Was versteht man unter der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung und ist diese verfassungsrechtlich zulässig?
(Vgl. Ü40 Vermögensdelikte)
Was versteht man unter der Rechtsfigur der ungleichartigenWahlfeststellung und ist diese verfassungsrechtlich zulässig? (Vgl. Ü40 Vermögensdelikte)
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
der Nachweis einer bestimmten Tat kann trotz Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel nicht erbracht werden
es steht jedoch fest, dass von mehreren in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte zwangsläufig eine begangen haben muss -> es bleibt nur zweifelhaft, welcher der möglichen Sachverhalte einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann
Wahlfeststellung geht auf den aufgehobenen § 2 b RStGB zurück "Steht fest, dass jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem milderen Gesetz zu bestrafen"
mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es vereinbar, den Täter bei einer mehrdeutigen Tatsachenlage auch "wahlweise" aus dem einen oder anderen Tatbestand schuldig zu sprechen -> dazu muss ein strafloser Hergang aber in jedem Fall ausscheiden -> die möglicherweise verwirklichten Delikte müssen zudem rechtsethisch und psychologisch miteinander vergleichbar sein = annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung + eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen
BGH: Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung (+) -> Ausnahme des in dubio pro reo Grundsatzes; gehört nicht zum materiellen Recht, sondern zum Prozessrecht, dadurch kommt der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gar nicht zur Anwendung -> zulässige richterliche Rechtsfortbildung -> ansonsten mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig
auch die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der alternativ zur Verurteilung stehenden Strafvorschriften ist nicht materiell-rechtlicher Natur, sondern schränkt nur den Anwendungsbereich der an sich uneingeschränkt möglichen Wahlfeststellung wieder ein
Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch mit dem Schuldgrundsatz aus Art. 1, 20 III GG vereinbar
der Nachweis einer bestimmten Tat kann trotz Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel nicht erbracht werden
es steht jedoch fest, dass von mehreren in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte zwangsläufig eine begangen haben muss -> es bleibt nur zweifelhaft, welcher der möglichen Sachverhalte einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann
Wahlfeststellung geht auf den aufgehobenen § 2 b RStGB zurück "Steht fest, dass jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem milderen Gesetz zu bestrafen"
mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es vereinbar, den Täter bei einer mehrdeutigen Tatsachenlage auch "wahlweise" aus dem einen oder anderen Tatbestand schuldig zu sprechen -> dazu muss ein strafloser Hergang aber in jedem Fall ausscheiden -> die möglicherweise verwirklichten Delikte müssen zudem rechtsethisch und psychologisch miteinander vergleichbar sein = annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung + eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen
BGH: Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung (+) -> Ausnahme des in dubio pro reo Grundsatzes; gehört nicht zum materiellen Recht, sondern zum Prozessrecht, dadurch kommt der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gar nicht zur Anwendung -> zulässige richterliche Rechtsfortbildung -> ansonsten mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig
auch die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der alternativ zur Verurteilung stehenden Strafvorschriften ist nicht materiell-rechtlicher Natur, sondern schränkt nur den Anwendungsbereich der an sich uneingeschränkt möglichen Wahlfeststellung wieder ein
Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch mit dem Schuldgrundsatz aus Art. 1, 20 III GG vereinbar
der Nachweis einer bestimmten Tat kann trotz Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel nicht erbracht werden es steht jedoch fest, dass von mehreren in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte zwangsläufig eine begangen haben muss -> es bleibt nur zweifelhaft, welcher der möglichen Sachverhalte einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann Wahlfeststellung geht auf den aufgehobenen § 2 b RStGB zurück "Steht fest, dass jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem milderen Gesetz zu bestrafen" mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es vereinbar, den Täter bei einer mehrdeutigen Tatsachenlage auch "wahlweise" aus dem einen oder anderen Tatbestand schuldig zu sprechen -> dazu muss ein strafloser Hergang aber in jedem Fall ausscheiden -> die möglicherweise verwirklichten Delikte müssen zudem rechtsethisch und psychologisch miteinander vergleichbar sein = annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung + eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen BGH : Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung (+) -> Ausnahme des in dubio pro reo Grundsatzes; gehört nicht zum materiellenRecht, sondern zum Prozessrecht, dadurchkommt der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gar nichtzur Anwendung -> zulässige richterliche Rechtsfortbildung -> ansonsten mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig auch die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der alternativ zur Verurteilung stehenden Strafvorschriften ist nicht materiell-rechtlicher Natur, sondern schränkt nur den Anwendungsbereich der an sich uneingeschränkt möglichen Wahlfeststellung wieder ein Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch mit dem Schuldgrundsatz aus Art. 1, 20 III GG vereinbar