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BilStRn

Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
  • Fiktion durchschnittliche Aufbewahrungszeit
  • keine Abzinsung

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Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.H.d notwendigen Erfüllungsbetrages
  • StR § 5 Abs. 1 Satz 1 HS 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
  • steuerliche H 5.7 EStR "Rückstellung für öffentliche..."
  • zu berücksichtigen ob die Unterlagen tatsächlich aufzubewahren sind, H 6.11 EStR "Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen"
  • jährliche Zu- und Abgänge halten sich die Waage, so das von einer durchschnittlichen Aufbewahrungszeit auszugehen ist. --> Faktor 5,5
  • Rückstellung ist steuerlich nicht abzuzinsen
    • Steuerlich wäre für die Abzinsung einer Sachleistungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) S. 2 EStG der Zeitraum von der erstmaligen Bildung der RST bis zum Beginn der Erfüllung maßgeben
    • Handelsrechtlich erfolgt eine Abzinsung bis zum Ende des Erfüllungszeitraums
  • Der Handelsrechtliche (abgezinste) Wert begrenzt den steuerlichen Ansatz, R. 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR