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Eigentum und Besitz in der Ehe und Eigentumsvermtutung, § 1362

Eigentumsvermutungen im BGB

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I. § 1006 I 1: Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache → Adressat: gegenwärtiger unmittelbarer Besitzer [Erwerbsvermutung + Besitzvermutung]
 
II. § 1006 II: Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers → Adressat: früherer unmittelbarer Besitzer
[Erwerbsvermutung + Besitzvermutung]
 
III. § 1362 I: Eigentumsvermutung innerhalb der Ehe: in der Ehe wird vermutet, dass die Sache dem Schuldner gehört (Gläubigerschutzvorschrift, DWK möglich) [§ 739 ZPO Parallelvorschrift für den GV hinsichtlich des Gewahrsams, da der GV ja kein Eigentum prüft]
 
Beachte: es handelt sich nur um eine Vermutung, die widerlegt werden kann; auf eine Vermutung wird auch nur bei unklarer Sachlage zurückgegriffen