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Schadensausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Zweck von Mitverschuldensregeln

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über das Mitverschulden wird berücksichtigt: 
  • aktives Mitwirken des Opfers bei der RGV
  • passives Opferverhalten trotz Verhinderungsmöglichkeit
 
Mitverschulden ist keine Haftungsvoraussetzung, sondern Haftungskorrektur 
  • Mitverschulden kommt nicht nur bei Verschulden im engeren Sinne, sondern auch bei der Gefährdungshaftung in Betracht (vgl. §9 StVG)
 
Ausschluss von Fehlanreizen für potentielle Opfer, die sonst einen Schaden provozieren könnten, um die volle Kompensation durch den Schädiger zu erhalten
 
Vor allem in Bereichen mit Gefährdungshaftung oder hohen Sorgfaltspflichten sichert eine Mitverschuldensregel die Schadensminimierung