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Unterschlagung § 246 ff. StGB

Unterschlagung §246 StGB (allg.)

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  • Gesetzesänderung 1998: §246 jetzt Auffangtatbestand (nicht Grunddelikt) für alle Zueignungsdelikte - s. Subsidiaritätsklausel in Abs. 1
 
  • immer erst prüfen, wenn andere Zueignungsdelikte nicht mehr in Betracht kommen (zuerst Vermögensdelikte prüfen wie: §§ 242, 249, 259, 263, 266)
 
  • BGH: Subsidiarität soll grds. für alle Delikte des StGB gelten, die einer höhere Strafe haben als §246
 
  • a.A.: Subsidiaritätsklausel des §246 I soll nur auf Vermögensdelikte angewandt werden
 
  • Zueignungsdelikt - Zueignung liegt nach hM in der obj. Manifestation des subj. Zueignungswillens
 
  • schützt das Eigentum
  • Gewahrsamsbegründung erfolgt vor Zueignung
  • an nicht ausgesonderten Teilen einer Sachgesamtheit kann keine vollendete Unterschlagung begangen werden