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Mitverschulden, Haftungsbeschränkungen

Mitverursachen, Mitverschulden § 254 BGB

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I. Pflicht des Geschädigten zur Schadensverhinderung (§ 254 I) und zur Schandensabwendung /-minderung (II) 
 
  • Ausdruck von Treu und Glauben (§ 242) 
 
  • als Einwendung beim Anspruchsumfang zu prüfen
 
  • anwendbar auf alle SEA aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung
 
  • Obliegenheit, "Verschulden gegen sich selbst"
 
   - Vorsatz, FLK, Betriebsgefahr (Kfz, Tier)
   - auch bei "Handeln auf eigene Gefahr", sofern nicht schon TB oder RW zu
     verneinen (str.)
   - Zurechnungsfähigkeit erforderlich (§§ 827, 828 analog)
   - Verschulden/Betriebsgefahr muss adäquat kausal beigetragen haben
 
  •    Abwägung führt zu Quotelung nach Verursachungsbeiträgen/ Grad des Verschuldens (in Extremfällen völliger Ausschluss)