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Haftung nach StVG

Haftung des Halters eines KFZ (§ 7 StVG)

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Allgemeines
  • Gefährdungshaftungstatbestand 
 
  • garantiert dem Geschädigten (nur) Grundversorgung (Höchstbeträge!) 
 
  • Verschuldenshaftung nach allg. DR bleibt parallel anwendbar (§ 16 StVG) und praktisch bedeutsam
      - § 12 StVG: Höchstbeträge
      - § 15 StVG: Verwirkung bei unterlassener Anzeige 
 
Auch im Rahmen der Verschuldenshaftung muss sich der Geschädigte eine von ihm zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr anrechnen lassen. 
Eine Anrechnung der mitwirkenden Betriebsgefahr ist immer dann vorzunehmen, wenn der Geschädigte, hätte er seinerseits den Schädiger geschädigt, diesem auch ohne Verschulden ersatzpflichtig gewesen wäre. 
 
  • Besonderheit: kombiniert mit Pflichtversicherung (§ 1 PflVG) und Direktanspruch gegen Versicherer (§ 115 VVG)