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Negatorische und quasi-negatorische Ansprüche

Grundlagen

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  • Deliktstatbestände gewähren Schadensersatz
        ≠ Vorbeugugen gegen einen drohenden Schadenseintritt
        ≠ Beseitigung einer fortdauernden Störung 
 
  • § 1004 BGB (Eigentum), § 862 I (Besitz) und § 12 BGB (Namensrecht) gewähren verschuldensunabhängige sog. negatorische (unmittelbare)  Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
        - Anspruch auf Beseitigung bestehender Störungen
        - Anspruch auf Unterlassung künftiger Störungen
 
  • Anerkannt sind entsprechende sog. quasi-negatorische Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auch für die übrigen in § 823 BGB geschützten RG (§§ 1004, 862, 12 BGB analog) 
 
 
Ergänzung aus JuS:
  • Beseitigungsansprüche können sich idealkonkurrierrend auch aus § 1004 I 1 iVm §§  824 I, 826 ergeben
 
  • unter § 1004 I fallen sämtliche deliktisch geschützte RG, die unter §§ 824, 826 subsumiert sind