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Europarechtliche Zulässigkeit eines Werbeverbots
Z ist niedergelassener Zahnarzt in Belgien, der auch Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten behandelt. Er wirbt für Zahnarztleistungen, indem er eine Stele mit 3 bedruckten Seiten austellen, auf der sein Name, Eigenschaft als Zahnarzt, Website und Telefonnummer der Praxis stehen. Auf der Website kann man sich über das Angebot informieren. Zudem schaltet er Werbeanzeigen in lokalen Tageszeitungen.
Aufgrund einer Beschwerde eines zahnärztlichen Berufsverbands wurden strafrechtliche Ermittlungen gg. Z eingeleitet. Das belgische Recht verbietet ausnahmslos jede Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung und schreibt vor, dass ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Zahnarztpraxisschild schlicht sein muss.
Z ist der Ansicht die belgischen Regeln würden gg. seine Grundfreiheiten aus Art.49 und Art.56, 57 AEUV verstoßen. Hat er Recht?
 
(RA 06/2017; EugH v. 04.05.17; C-339/15)

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I. Eröffnung des Schutzbereichs
(P) Grenzüberschreitender Sachverhalt
      (+), da Patienten aus anderen EU-Mitgliedstaaten kommen und Z selbst in Belgien ist.
 
(P) Sachlicher Schutzbereich: Niederlassungsfreiheit (Art.49 AEUV) oder Dienstleistungsfreiheit
     (Art.56, 57 AEUV)?
Abgrenzung über Schwerpunktbildung
Grenzüberschreitender Aspekt, der zur Anwendung der Grundfreiheiten führt, liegt im Ortswechsel von in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Dienstleistungsempfängern liegt, ist die Dienstleistungsfreiheit einschlägig.
 
Sachlicher Schutzbereich
Unter die Dienstleistungsfreiheit fallen alle selbstständigen Tätigkeiten, die idR gegen Entgelt erbracht werden und die Grenze zwischen den Mitgliedstaaten überschreiten.
 
SV: Negative Dienstleistungsfreiheit
 
Persönlicher Schutzbereich (+), Bereichsausnahme (-)
 
II. Beeinträchtigung des Schutzbereichs (+)
  • Diskriminierung (-), da das Verbot für alle Zahnärzte gilt.
  • Sonstige Beschränkung
    • = alle Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheit untersagen, behindern, weniger attraktiv machen.
    • SV: Verbot von Werbung für die eigene Tätigkeit (+)
 
III. Rechtfertigung der Beeinträchtigung (-)
1. Anwendung des RechtfertigungsTB für Diskriminierung aus Art.62 iVm Art.52 I AEUV aufgrund eines
    erst recht-Schlusses?
 
2. Übertragung der Grds. der Cassis-Rspr.
a) Verfolgen eines im Allgmeininteresse liegenden Ziels
  • Schutz der Gesundheit, Würde des Zahnarztberufs
b) Geeignetheit (+)
  • Intensives Betreiben von Werbung oder die Wahl aggressiver Werbeaussagen, die ggf. geeignet sind, die Patienten irrezuführen, können die o.g. Allgemeininteressen beeinträchtigten.
    • Werbeverbot kann dies verhindern.
c) Erforderlichkeit (-)
  • Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie das Niveau erreicht werden soll.
  • Einschränkung nach dem belgischen Recht geht aber zu weit.
    • Es sind nicht alle durch die Rechtsvorschrift verbotenen Aussagen geeignet, Wirkungen zu entfalten, die den geschützten Allgemeininteressen zuwider laufen.