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StPO I

Was besagt das Offizialprinzip?

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Der Verfolgung einer Straftat steht allein dem Staat zu und wird grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen (ex officio) durch Staatsorgane durchgesetzt.
 
  • Einschränkungen: Antrags- oder Ermächtigungsdelikte
  • Durchbrechung: Privatklage, §§ 374, 376