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RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

01/18, Zivilrecht

Was ist unter dem Begriff der schwebenden Verhandlungen i.S.d. § 203 S. 1 BGB zu verstehen?

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Für die Annahme von schwebenden Verhandlungen gemäß § 203 S. 1 BGB genügt bereits, dass der Gläubiger seinen (vermeintlichen) Anspruch im Kern benennt und anschließend ein Meinungsaustausch zwischen den Parteien erfolgt. Dieser kann mündlich, aber auch in Text- oder Schriftform geschehen
 
(RÜ 1/2018, S. 2)