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Zwangsvollstreckung  

Titel 

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§§ 704, 794 ZPO 
 
Die Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn ein Endurteil oder ein anderer Vollstreckungstitel vorliegt.
 
Titel:
 
- Öffentliche Urkunde, die eine bestimmte Verpflichtung des Schuldners als im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbar bezeichnet.
- Der Titel beeinhaltet somit die hoheitliche Feststellung eines Anspruchs. 
- Er bestimmt die Parteien, den Inhalt und den Umfang der Vollstreckung.