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C. Raub / Erpressung / Räuberischer Diebstahl
I. §249 StGB: Raub
6. (P) Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (vgl. auch Problemkarte zu §§253, 255 StGB)
(JI S.19)
C. Raub / Erpressung / Räuberischer Diebstahl
I. §249 StGB: Raub
6. (P) Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (vgl. auch Problemkarte zu §§253, 255 StGB)
(JI S.19)
C. Raub / Erpressung / Räuberischer Diebstahl I. §249 StGB: Raub 6. (P) Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (vgl. auch Problemkarte zu §§253, 255 StGB) (JI S.19)
Stichworte
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Bei Sacherlangung durch ein qualifiziertes Nötigungsmittel ist es zweckmäßig, mit der Raubprüfung zu beginnen.
Ausgangsfrage
Soll jemand, der kein Räuber iSd §249 StB ist, dennoch gemäß §§253, 255 StGB wie ein Räuber bestraft werden (s.Wortlaut §253 StGB)?
Rspr., Teil d. Lit.
Spezialitätstheorie (folgen)
h.L.
Exklusivitätstheorie / Verfügungstheorie
Grundaussage
§249 ist lex specialis zu §§253, 255, sie schließen sich nicht gegenseitig aus.
Grundaussage
§249 und §§253, 255 schließen sich tatbestandlich gegenseitig aus.
Herleitung
§249: Wegnahme
§§253, 255: Handeln, Dulden, Unterlassen
Vermögensverfügung ist bei §§253, 255 nicht erforderlich
Folge
Jede Zueignungsabsicht (dauerhafte Enteignung erforderlich) enthält die Bereicherungsabsicht (Bereicherung ausreichend) als Minus.
Die Wegnahme (§249) durch den Täter ist immer auch ein Dulden der Wegnahme (§§253, 255) durch das Opfer.
Herleitung
§242, §263 und §249, §§253, 255 sind strukturgleich
§242
Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme
§263
Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung
→ Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Verfügungsbewusstsein“
§249
Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme
§§253, 255
Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung (TBMerkmal wird hineingelesen)
→ Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Notwendigkeit der Mitwirkung“
→ entweder oder-Verhältnis
Abgrenzungskriterium
Äußeres Erscheinungsbild des Verschiebungsvorgangs von Geben und Nehmen.
Abgrenzungskriterium
Parallel zu Abgrenzung von §242 - §263:
Innere Willensrichtung des Genötigten.
Es kommt darauf an, ob das Opfer sich vorstellt, Einfluss auf den Gewahrsamswechsel zu haben.
Äußerlich liegt Nehmen, d.h. eine Wegnahme vor:
Raub ist zunächst in Betracht zu ziehen.
Bei Verneinung mangels Zueignungsabsicht ist (räuberische) Erpressung zu prüfen.
§253, 255 StGB als AuffangTB ggü. §249 StGB.
Äußerlich liegt Weggabe vor, d.h. Genötigter trägt in irgendeiner Form um Übergang der Sache auf den Täter bei.
Nur (räuberische) Erpressung kommt in Betracht.
Erpressung,
wenn der Genötigte an der Vermögensverschiebung in einer Weise mitwirkt, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist, auch wenn der Gewahrsamswechsel letztlich vom Täter vorgenommen wird.
Raub (Wegnahme),
wenn es aus der Sicht des Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint.
Die Wegnahme ist selbst dann gegeben, wenn das Opfer die Sache selbst herausgibt.
Argumente
WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür.
Vergleichbarkeit von §240 und §253; bei §240 reicht aber auch jedes Handeln, Dulden, Unterlassen aus.
Merkmal der Vermögensverfügung ist bei §253 nicht erforderlich.
iRd §263 ist Vermögensverfügung zur Schließung der Lücke zw. Irrtum und Vermögensschaden erforderlich.
So eine Lücke gibt es bei §253 aber nicht.
h.L. privilegiert den mit vis absoluta handelnden Täter -> das ist unbillig.
§249 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), Wegnahme (+) falls Opfermitwirkung nicht erforderlich, aber ggf. TB (-) mangels Zueigungsabsicht.
§253 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), aber wg. Exklusivitätsverhältnis und vis absoluta keine Vermögensverfügung als taugliche Opferreaktion, sodass TB (-).
Folge: h.L. kann nur nach §240 I bestrafen.
Argumente
WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür.
Im Falle eines Spezialitätsverhältnisses würde der Raub seinen Charakter als ultimatives Delikt iRd §§249ff. verlieren, da immer auch §§253 I, 255 vorläge.
Aufgrund von Parallele zu §242/§263 ist konsequenterweise für §§253 I, 255 eine Vermögensverfügung zu fordern, wodurch eine klare Abgrenzung zu anderen Eigentumsdelikten möglich wird.
Das Argument der Rspr. bzgl. der Privilegierung des mit vis absoluta handelnden Täter greift nicht, denn vis compulsiva iFd Drohung kann genauso "schlimm" wie vis absoluta sein.
Argumente
Wortlaut §253 StGB
sieht keine Einschränkung vor, sodass jede Handlung, Duldung, Unterlassung ausreicht.
§253 StGB ist strukturell an §240 StGB angelehnt, bei dem jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen ebenfalls genügt.
Eine Vermögensverfügung ist gerade nicht erforderlich.
Das ungeschriebene TBMerkmal der Vermögensverfügung beim Betrug dient der Schließung der logischen Lücke zwischen Irrtum und Vermögensschaden, welche der TB des Betruges aufweist.
→ Der Irrtum kann nicht ohne weiteren Zwi-
schenschritt zum Vermögensschaden
führen.
Eine ähnliche logische Lücke gibt es im TB der Erpressung nicht. Deshalb gibt es auch keine innere Rechtfertigung für das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung
Da die Erpressung anders als der Betrug keine Vermögenverfügung voraussetzt, kann das für die Unterscheidung von Diebstahl und Betrug maßgebliche Abgrenzungskriterium der inneren Willensrichtung des Opfers nicht herangezogen werden.
Untauglichkeit des Abgrenzungskriteriums „Vermögensverfügung“
Der Genötigt befindet sich durch die Nötigungsmittel des Raubes psychologisch in einer ganz anderen Situation als der Getäuschte bei den Vorspiegelungen des Betrügers (keine Freiwilligkeit).
Vermeidung von Strafbarkeitslücken
h.L. begünstigt in Fällen fehlender Zueignungsabsicht den zu vis absoluta greifenden Täter, indem sie dessen Nötigungshandlung nur durch §240 StGB erfasst, während sie den mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Drohenden nach §§253, 255 bestraft.
Bsp.: Wegnahme eines Autos mit qualifizierten Nötigungsmitteln, jedoch nur Gebrauchsabsicht.
Lit. kann nur nach §§240, 248b StGB bestrafen.
h.L.: Bei dem brutaleren Täter (der mit vis absoluta handelt) liegt immer eine Wegnahme und somit §249 StGB, der im Gegensatz zu §§253, 255 nur ein Vergehen ist.
→ Privilegierung des brutaleren Täters.
Argumente
Systematisch
Erpressung ist wie der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt (§§242, 249 sind Fremdschädigungsdelikte), sodass auch hier in einheitlicher Auslegung eine Vermögensverfügung erforderlich ist.
Die Abgrenzung zwischen §249 und §§253, 255 muss sich nach den gleichen Kriterien wie bei §242 und §263 richten, da nicht einzusehen ist, wieso sich der Inhalt des Wegnahmebegriffs nur deshalb ändern soll, weil die Wegnahme in dem einen Fall durch Täuschung („Beschlagnahmefälle“) und im anderen Fall durch Zwang erleichtert wird.
→ Nur auf Grundlage der h.L. erhalten die §§253, 255 eine klare Abgrenzung zu den Eigentumsdelikten.
Wenn nach Ansicht der Rspr. grds. in jedem §249 StGB (als lex specialis) ein §255 StGB steckt, würde §249 StGB überflüssig / funktionslos.
Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt, da er den §249 an den Anfang des 20. Abschnitts gestellt hat.
Ansicht der Rspr. führt zu unbilliger Verschärfung des Strafrahmensystems
Der Rückgriff auf §255 bei Vorliegen von qualifizierten Nötigungsmitteln ermöglicht Strafschärfungen, die der Gesetzgeber zB in §§248b, 289, 290 nicht vorsieht.
v.a. würde bei einem Rückgriff auf §255 in Wegnahmefällen ohne Zueignungsabsicht (aber mit qualifiziertem Nötigungsmitteln) die gesetzgeberische Privilegierung der Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr unterlaufen, indem auch derjenige gleich einem Räuber (§255) bestraft wird, der gar kein Räber ist (mangels Zueignungsabsicht).
Das Argument der Rspr. von der Begünstigung des brutaleren (zu vis absoluta greifenden) Täters ist nicht stichhaltig, da das Opfer durch eine Drohung in eine gefährlichere Situation gebracht werden kann als durch vis absoluta, sodass letztere nicht immer das brutalere Nötigungsmittel ist (Bedrohung mit Schusswaffe: vis compulsiva; Einsperren: vis absoluta).
Kontra
§249 StGB hat höheren Strafrahmen als §§253, 255. Wie kann dann jeder §249 in §§253, 255 enthalten sein?
Unterschiedliche Bedeutung des Begriffs Wegnahme in §242 und §249.
Denn in den Fällen vorgetäuschter Beschlagnahme wird bei der Abgrenzung von §242 und §263 nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern die innere Willensrichtung abgestellt.
Täter lässt sich die Beute geben, obwohl er sich die Beute auch nehmen könnte und das Opfer dies weiß
→ Streitentscheidung zwischen Rspr. und Lit. erforderlich.
Aufbauhinweis
Bei Sacherlangung durch ein qualifiziertes Nötigungsmittel ist es zweckmäßig, mit der Raubprüfung zu beginnen.
Ausgangsfrage
Soll jemand, der kein Räuber iSd §249 StB ist, dennoch gemäß §§253, 255 StGB wie ein Räuber bestraft werden (s.Wortlaut §253 StGB)?
Rspr., Teil d. Lit.
Spezialitätstheorie (folgen)
h.L.
Exklusivitätstheorie / Verfügungstheorie
Grundaussage
§249 ist lex specialis zu §§253, 255, sie schließen sich nicht gegenseitig aus.
Grundaussage
§249 und §§253, 255 schließen sich tatbestandlich gegenseitig aus.
Herleitung
§249: Wegnahme
§§253, 255: Handeln, Dulden, Unterlassen
Vermögensverfügung ist bei §§253, 255 nicht erforderlich
Folge
Jede Zueignungsabsicht (dauerhafte Enteignung erforderlich) enthält die Bereicherungsabsicht (Bereicherung ausreichend) als Minus.
Die Wegnahme (§249) durch den Täter ist immer auch ein Dulden der Wegnahme (§§253, 255) durch das Opfer.
Herleitung
§242, §263 und §249, §§253, 255 sind strukturgleich
§242
Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme
§263
Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung
→ Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Verfügungsbewusstsein“
§249
Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme
§§253, 255
Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung (TBMerkmal wird hineingelesen)
→ Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Notwendigkeit der Mitwirkung“
→ entweder oder-Verhältnis
Abgrenzungskriterium
Äußeres Erscheinungsbild des Verschiebungsvorgangs von Geben und Nehmen.
Abgrenzungskriterium
Parallel zu Abgrenzung von §242 - §263:
Innere Willensrichtung des Genötigten.
Es kommt darauf an, ob das Opfer sich vorstellt, Einfluss auf den Gewahrsamswechsel zu haben.
Äußerlich liegt Nehmen, d.h. eine Wegnahme vor:
Raub ist zunächst in Betracht zu ziehen.
Bei Verneinung mangels Zueignungsabsicht ist (räuberische) Erpressung zu prüfen.
§253, 255 StGB als AuffangTB ggü. §249 StGB.
Äußerlich liegt Weggabe vor, d.h. Genötigter trägt in irgendeiner Form um Übergang der Sache auf den Täter bei.
Nur (räuberische) Erpressung kommt in Betracht.
Erpressung,
wenn der Genötigte an der Vermögensverschiebung in einer Weise mitwirkt, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist, auch wenn der Gewahrsamswechsel letztlich vom Täter vorgenommen wird.
Raub (Wegnahme),
wenn es aus der Sicht des Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint.
Die Wegnahme ist selbst dann gegeben, wenn das Opfer die Sache selbst herausgibt.
Argumente
WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür.
Vergleichbarkeit von §240 und §253; bei §240 reicht aber auch jedes Handeln, Dulden, Unterlassen aus.
Merkmal der Vermögensverfügung ist bei §253 nicht erforderlich.
iRd §263 ist Vermögensverfügung zur Schließung der Lücke zw. Irrtum und Vermögensschaden erforderlich.
So eine Lücke gibt es bei §253 aber nicht.
h.L. privilegiert den mit vis absoluta handelnden Täter -> das ist unbillig.
§249 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), Wegnahme (+) falls Opfermitwirkung nicht erforderlich, aber ggf. TB (-) mangels Zueigungsabsicht.
§253 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), aber wg. Exklusivitätsverhältnis und vis absoluta keine Vermögensverfügung als taugliche Opferreaktion, sodass TB (-).
Folge: h.L. kann nur nach §240 I bestrafen.
Argumente
WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür.
Im Falle eines Spezialitätsverhältnisses würde der Raub seinen Charakter als ultimatives Delikt iRd §§249ff. verlieren, da immer auch §§253 I, 255 vorläge.
Aufgrund von Parallele zu §242/§263 ist konsequenterweise für §§253 I, 255 eine Vermögensverfügung zu fordern, wodurch eine klare Abgrenzung zu anderen Eigentumsdelikten möglich wird.
Das Argument der Rspr. bzgl. der Privilegierung des mit vis absoluta handelnden Täter greift nicht, denn vis compulsiva iFd Drohung kann genauso "schlimm" wie vis absoluta sein.
Argumente
Wortlaut §253 StGB
sieht keine Einschränkung vor, sodass jede Handlung, Duldung, Unterlassung ausreicht.
§253 StGB ist strukturell an §240 StGB angelehnt, bei dem jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen ebenfalls genügt.
Eine Vermögensverfügung ist gerade nicht erforderlich.
Das ungeschriebene TBMerkmal der Vermögensverfügung beim Betrug dient der Schließung der logischen Lücke zwischen Irrtum und Vermögensschaden, welche der TB des Betruges aufweist.
→ Der Irrtum kann nicht ohne weiteren Zwi-
schenschritt zum Vermögensschaden
führen.
Eine ähnliche logische Lücke gibt es im TB der Erpressung nicht. Deshalb gibt es auch keine innere Rechtfertigung für das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung
Da die Erpressung anders als der Betrug keine Vermögenverfügung voraussetzt, kann das für die Unterscheidung von Diebstahl und Betrug maßgebliche Abgrenzungskriterium der inneren Willensrichtung des Opfers nicht herangezogen werden.
Untauglichkeit des Abgrenzungskriteriums „Vermögensverfügung“
Der Genötigt befindet sich durch die Nötigungsmittel des Raubes psychologisch in einer ganz anderen Situation als der Getäuschte bei den Vorspiegelungen des Betrügers (keine Freiwilligkeit).
Vermeidung von Strafbarkeitslücken
h.L. begünstigt in Fällen fehlender Zueignungsabsicht den zu vis absoluta greifenden Täter, indem sie dessen Nötigungshandlung nur durch §240 StGB erfasst, während sie den mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Drohenden nach §§253, 255 bestraft.
Bsp.: Wegnahme eines Autos mit qualifizierten Nötigungsmitteln, jedoch nur Gebrauchsabsicht.
Lit. kann nur nach §§240, 248b StGB bestrafen.
h.L.: Bei dem brutaleren Täter (der mit vis absoluta handelt) liegt immer eine Wegnahme und somit §249 StGB, der im Gegensatz zu §§253, 255 nur ein Vergehen ist.
→ Privilegierung des brutaleren Täters.
Argumente
Systematisch
Erpressung ist wie der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt (§§242, 249 sind Fremdschädigungsdelikte), sodass auch hier in einheitlicher Auslegung eine Vermögensverfügung erforderlich ist.
Die Abgrenzung zwischen §249 und §§253, 255 muss sich nach den gleichen Kriterien wie bei §242 und §263 richten, da nicht einzusehen ist, wieso sich der Inhalt des Wegnahmebegriffs nur deshalb ändern soll, weil die Wegnahme in dem einen Fall durch Täuschung („Beschlagnahmefälle“) und im anderen Fall durch Zwang erleichtert wird.
→ Nur auf Grundlage der h.L. erhalten die §§253, 255 eine klare Abgrenzung zu den Eigentumsdelikten.
Wenn nach Ansicht der Rspr. grds. in jedem §249 StGB (als lex specialis) ein §255 StGB steckt, würde §249 StGB überflüssig / funktionslos.
Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt, da er den §249 an den Anfang des 20. Abschnitts gestellt hat.
Ansicht der Rspr. führt zu unbilliger Verschärfung des Strafrahmensystems
Der Rückgriff auf §255 bei Vorliegen von qualifizierten Nötigungsmitteln ermöglicht Strafschärfungen, die der Gesetzgeber zB in §§248b, 289, 290 nicht vorsieht.
v.a. würde bei einem Rückgriff auf §255 in Wegnahmefällen ohne Zueignungsabsicht (aber mit qualifiziertem Nötigungsmitteln) die gesetzgeberische Privilegierung der Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr unterlaufen, indem auch derjenige gleich einem Räuber (§255) bestraft wird, der gar kein Räber ist (mangels Zueignungsabsicht).
Das Argument der Rspr. von der Begünstigung des brutaleren (zu vis absoluta greifenden) Täters ist nicht stichhaltig, da das Opfer durch eine Drohung in eine gefährlichere Situation gebracht werden kann als durch vis absoluta, sodass letztere nicht immer das brutalere Nötigungsmittel ist (Bedrohung mit Schusswaffe: vis compulsiva; Einsperren: vis absoluta).
Kontra
§249 StGB hat höheren Strafrahmen als §§253, 255. Wie kann dann jeder §249 in §§253, 255 enthalten sein?
Unterschiedliche Bedeutung des Begriffs Wegnahme in §242 und §249.
Denn in den Fällen vorgetäuschter Beschlagnahme wird bei der Abgrenzung von §242 und §263 nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern die innere Willensrichtung abgestellt.
Täter lässt sich die Beute geben, obwohl er sich die Beute auch nehmen könnte und das Opfer dies weiß
→ Streitentscheidung zwischen Rspr. und Lit. erforderlich.
Aufbauhinweis Bei Sacherlangung durch ein qualifiziertes Nötigungsmittel ist es zweckmäßig, mit der Raubprüfung zu beginnen. Ausgangsfrage Soll jemand, der kein Räuber iSd §249 StB ist, dennoch gemäß §§253, 255 StGB wie ein Räuber bestraft werden (s.Wortlaut §253 StGB)? Rspr., Teil d. Lit. Spezialitätstheorie (folgen) h.L. Exklusivitätstheorie / Verfügungstheorie Grundaussage §249 ist lex specialis zu §§253, 255, sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Grundaussage §249 und §§253, 255 schließen sich tatbestandlich gegenseitig aus. Herleitung §249: Wegnahme §§253, 255: Handeln, Dulden, Unterlassen Vermögensverfügung ist bei §§253, 255 nicht erforderlich Folge Jede Zueignungsabsicht (dauerhafte Enteignung erforderlich) enthält die Bereicherungsabsicht (Bereicherung ausreichend) als Minus. Die Wegnahme (§249) durch den Täter ist immer auch ein Dulden der Wegnahme (§§253, 255) durch das Opfer. Herleitung §242, §263 und §249, §§253, 255 sind strukturgleich §242 Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme §263 Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung → Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Verfügungsbewusstsein“ §249 Fremdschädigungsdelikt; Wegnahme §§253, 255 Selbstschädigungsdelikt; Vermögensverfügung (TBMerkmal wird hineingelesen) → Abgrenzungskriterium: innere Willensrichtung des Opfers „Notwendigkeit der Mitwirkung“ → entweder oder-Verhältnis Abgrenzungskriterium Äußeres Erscheinungsbild des Verschiebungsvorgangs von Geben und Nehmen. Abgrenzungskriterium Parallel zu Abgrenzung von §242 - §263: Innere Willensrichtung des Genötigten. Es kommt darauf an, ob das Opfer sich vorstellt, Einfluss auf den Gewahrsamswechsel zu haben. Äußerlich liegt Nehmen , d.h. eine Wegnahme vor: Raub ist zunächst in Betracht zu ziehen. Bei Verneinung mangels Zueignungsabsicht ist (räuberische) Erpressung zu prüfen. §253, 255 StGB als AuffangTB ggü. §249 StGB. Äußerlich liegt Weggabe vor, d.h. Genötigter trägt in irgendeiner Form um Übergang der Sache auf den Täter bei. Nur (räuberische) Erpressung kommt in Betracht. Erpressung , wenn der Genötigte an der Vermögensverschiebung in einer Weise mitwirkt, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich ist, auch wenn der Gewahrsamswechsel letztlich vom Täter vorgenommen wird. Raub (Wegnahme) , wenn es aus der Sicht des Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint. Die Wegnahme ist selbst dann gegeben, wenn das Opfer die Sache selbst herausgibt. Argumente WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür. Vergleichbarkeit von §240 und §253; bei §240 reicht aber auch jedes Handeln, Dulden, Unterlassen aus. Merkmal der Vermögensverfügung ist bei §253 nicht erforderlich. iRd §263 ist Vermögensverfügung zur Schließung der Lücke zw. Irrtum und Vermögensschaden erforderlich. So eine Lücke gibt es bei §253 aber nicht. h.L. privilegiert den mit vis absoluta handelnden Täter -> das ist unbillig. §249 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), Wegnahme (+) falls Opfermitwirkung nicht erforderlich, aber ggf. TB (-) mangels Zueigungsabsicht. §253 I: Gewalt iFv vis absoluta (+), aber wg. Exklusivitätsverhältnis und vis absoluta keine Vermögensverfügung als taugliche Opferreaktion, sodass TB (-). Folge: h.L. kann nur nach §240 I bestrafen. Argumente WL §249 I bzw. §§253 I, 255 StGB ist offen dafür. Im Falle eines Spezialitätsverhältnisses würde der Raub seinen Charakter als ultimatives Delikt iRd §§249ff. verlieren, da immer auch §§253 I, 255 vorläge. Aufgrund von Parallele zu §242/§263 ist konsequenterweise für §§253 I, 255 eine Vermögensverfügung zu fordern, wodurch eine klare Abgrenzung zu anderen Eigentumsdelikten möglich wird. Das Argument der Rspr. bzgl. der Privilegierung des mit vis absoluta handelnden Täter greift nicht, denn vis compulsiva iFd Drohung kann genauso "schlimm" wie vis absoluta sein. Argumente Wortlaut §253 StGB sieht keine Einschränkung vor, sodass jede Handlung, Duldung, Unterlassung ausreicht. §253 StGB ist strukturell an §240 StGB angelehnt, bei dem jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen ebenfalls genügt. Eine Vermögensverfügung ist gerade nicht erforderlich. Das ungeschriebene TBMerkmal der Vermögensverfügung beim Betrug dient der Schließung der logischen Lücke zwischen Irrtum und Vermögensschaden, welche der TB des Betruges aufweist. → Der Irrtum kann nicht ohne weiteren Zwi- schenschritt zum Vermögensschaden führen. Eine ähnliche logische Lücke gibt es im TB der Erpressung nicht. Deshalb gibt es auch keine innere Rechtfertigung für das ungeschriebene Merkmal der Vermögensverfügung Da die Erpressung anders als der Betrug keine Vermögenverfügung voraussetzt, kann das für die Unterscheidung von Diebstahl und Betrug maßgebliche Abgrenzungskriterium der inneren Willensrichtung des Opfers nicht herangezogen werden. Untauglichkeit des Abgrenzungskriteriums „Vermögensverfügung“ Der Genötigt befindet sich durch die Nötigungsmittel des Raubes psychologisch in einer ganz anderen Situation als der Getäuschte bei den Vorspiegelungen des Betrügers (keine Freiwilligkeit). Vermeidung von Strafbarkeitslücken h.L. begünstigt in Fällen fehlender Zueignungsabsicht den zu vis absoluta greifenden Täter, indem sie dessen Nötigungshandlung nur durch §240 StGB erfasst, während sie den mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Drohenden nach §§253, 255 bestraft. Bsp.: Wegnahme eines Autos mit qualifizierten Nötigungsmitteln, jedoch nur Gebrauchsabsicht. Lit. kann nur nach §§240, 248b StGB bestrafen . h.L.: Bei dem brutaleren Täter (der mit vis absoluta handelt) liegt immer eine Wegnahme und somit §249 StGB, der im Gegensatz zu §§253, 255 nur ein Vergehen ist. → Privilegierung des brutaleren Täters . Argumente Systematisch Erpressung ist wie der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt (§§242, 249 sind Fremdschädigungsdelikte), sodass auch hier in einheitlicher Auslegung eine Vermögensverfügung erforderlich ist. Die Abgrenzung zwischen §249 und §§253, 255 muss sich nach den gleichen Kriterien wie bei §242 und §263 richten, da nicht einzusehen ist, wieso sich der Inhalt des Wegnahmebegriffs nur deshalb ändern soll, weil die Wegnahme in dem einen Fall durch Täuschung („Beschlagnahmefälle“) und im anderen Fall durch Zwang erleichtert wird. → Nur auf Grundlage der h.L. erhalten die §§253, 255 eine klare Abgrenzung zu den Eigentumsdelikten. Wenn nach Ansicht der Rspr. grds. in jedem §249 StGB (als lex specialis) ein §255 StGB steckt, würde §249 StGB überflüssig / funktionslos. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt, da er den §249 an den Anfang des 20. Abschnitts gestellt hat. Ansicht der Rspr. führt zu unbilliger Verschärfung des Strafrahmensystems Der Rückgriff auf §255 bei Vorliegen von qualifizierten Nötigungsmitteln ermöglicht Strafschärfungen, die der Gesetzgeber zB in §§248b, 289, 290 nicht vorsieht. v.a. würde bei einem Rückgriff auf §255 in Wegnahmefällen ohne Zueignungsabsicht (aber mit qualifiziertem Nötigungsmitteln) die gesetzgeberische Privilegierung der Gebrauchsanmaßung oder Pfandkehr unterlaufen, indem auch derjenige gleich einem Räuber (§255) bestraft wird, der gar kein Räber ist (mangels Zueignungsabsicht). Das Argument der Rspr. von der Begünstigung des brutaleren (zu vis absoluta greifenden) Täters ist nicht stichhaltig, da das Opfer durch eine Drohung in eine gefährlichere Situation gebracht werden kann als durch vis absoluta, sodass letztere nicht immer das brutalere Nötigungsmittel ist (Bedrohung mit Schusswaffe: vis compulsiva; Einsperren: vis absoluta). Kontra §249 StGB hat höheren Strafrahmen als §§253, 255. Wie kann dann jeder §249 in §§253, 255 enthalten sein? Unterschiedliche Bedeutung des Begriffs Wegnahme in §242 und §249. Denn in den Fällen vorgetäuschter Beschlagnahme wird bei der Abgrenzung von §242 und §263 nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern die innere Willensrichtung abgestellt. Täter lässt sich die Beute geben, obwohl er sich die Beute auch nehmen könnte und das Opfer dies weiß → Streitentscheidung zwischen Rspr. und Lit. erforderlich.