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StPO - Anwaltsklausurwissen

Wann ist die Revision statthaft? 

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333 StPO, gegen: 
 
- Urteile der Strafkammern
- Urteile der Schwurgerichte 
- erstinstanzl' Urteile OLG 
NB: heißt: sowohl gegen erstinstanzl' Urteile der großen Strafkammern und des Schwurgerichts des LG, als auch gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des LG 
 
unter Vss des 335 StPO, gegen: 
- Urteile Strafrichter oder Schöffengericht (= Sprungrevision)