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GSV

Berechtigte GoA

Übersicht: TB der berechtigten GoA, §§ 677, 683 S. 1

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0. Anwendbarkeit der GoA
1. Geschäftsbesorgung
2. Fremdes Geschäft
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung (§ 683)