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Allgemeines

Prognosemerkmale drohenden Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut
 

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1. Absehbarer und prognostizierbarer Kausalverlauf
2. Konkretisierbarkeit
3. Personifizierbarkeit
4. Zeitliche Absehbarkeit
 
Im Klartext:
Es müssen 
    • zumindest bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte bzw. Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut hinweisen (=absehbarer und prognostizierbarer Kausalverlauf) und

    • den Schluss auf ein wenigstens der Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen (=Konkretisierbarkeit und zeitliche Absehbarkeit)

    • sowie über die Beteiligung von bestimmten Personen (Personifizierbarkeit) zulassen, so dass hiergegen Maßnahmen ergriffen werden können.

 
Definition aus Art. 11 III S. 2 PAG
1. Individualverhalten (= tatsächliche Anhaltspunkte) einer Person begründen Wahrscheinlichkeit, dass...
2. Vorbereitungshandlungen (=tatsächliche Anhaltspunkte) lassen den Schluss ein (der Art nach) konkretisierten Geschehen zu, dass...
 
in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung geschehen (auch ohne körperliche Gewalt, wie z.B. Cyberangriff)
 
- Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werden Eingriffe auf den Schutz bedeutender Rechtsgüter i.S: Art. 11/III S:2 PAG beschränkt
- bei der drohenden Gefahr, die noch im Vorfeld der konkreten Gefahr steht, werden (wegen der besonderen Gefährlickeit) Abstriche an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs gemacht (Ziel: frühestmöglicher Eingriff in de Kausalverlauf)
 
Individualverhalten "tickende Zeitbombe", hier muss sich der Kausalverlauf noch nicht abzeichnen
- Bsp: politischer/religiöser Fanatiker, Terrorcampbesucher, aber auch Personen mit evidentem Hang zu schweren Straftaten wie z.B. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder im Bereich HGEW
 
Vorbereitungshandlungen: "Gesamtschau" ergibt Kausalverlauf, an den aber noch keine übersteigerte Anforderungen zu stellen sind (insb. können Erkenntnisdefizite in Opfer- bzw. Tatortauswahl oder der exakten Tatausführung bestehen),
-Bsp. insb. Absprachen, konspirative Treffen, Kauf von gefährlichen Gegenständen oder Substanzen, Informationsbeschaffung zur Tatausführung 
- Bsp. der in seiner Ehre gekränkte Ehemann ist untergetaucht und hat angekündigt seine Frau zu töten, Erkenntnisse zu Ort und Zeit liegen noch nicht vor
- der Polizei liegen Erkenntnisse vor, dass eine gewaltbereite Gruppe schwere Straftaten plant, die sich gegen bedeutende Rechtsgüter richten (Verabredung, um Delikte gegen die sex. Selbstbestimmung bei öffentlichen Veranstaltunge vorzunehmen, Planung einer Entführung oder eines Raubes)