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StPO II

Urteilsberatung § 260

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  • geleitet vom Vorsitzenden
  • geheim nach §§ 43, 45 DRiG, daher entzieht sich Beratung auch der Überprüfung etwa bei sehr kurzer Dauer
  • Verstoß wenn gar keine Beratung stattgefunden hat (Freibeweis) oder Verstoß gegen § 193 GVG zB wenn Jurastudenten zugegen sind
  • Reihenfolge Abstimmung nach § 197 GVG
  • bei Schuld- und Straffrage 2/3 Mehrheit nach § 263 , sonst einfache Mehrheit nach § 196 GVG
    aber idR keine Überprüfung möglich wegen Beratungsgeheimnis aus § 43 DRiG