Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Möchtest Du den Button "Teilweise gewusst" verwenden?
Es ist ein Button, der Dir ermöglicht, etwas zwischen "gewusst" und "nicht gewusst" zu wählen. Er sieht folgendermaßen aus:
Wenn Du auf diese Schaltfläche klickst, wird die Lernstufe nicht auf 0, sondern eine Stufe tiefer gesetzt. Darüber hinaus kannst Du in der Lernfortschritts-Statistik sehen, wie viele Karten Du teilweise wusstest. Es gibt auch einen neuen Lernmodus, bei dem Du Dich auf "teilweise gewusste" Karten beschränken kannst.
Du kannst die Schaltfläche auch später in den allgemeinen Einstellungen aktivieren oder deaktivieren.
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position:
Zielposition:
Automatisches Vorlesen
Lasse die Frage und/oder Antwort automatisch vorlesen, während Du lernst.
Fragenseite und Multiple-Choice-Antworten automatisch vorlesen
Antwort- oder Erklärungsseite automatisch vorlesen
Text wird nur vorgelesen, wenn eine Sprache für die entsprechenden Seiten der Karten definiert ist.
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
1/56
0%
noch56
Lernen
Alle Karten
-
Karte 1 von 56
-
Fortschritt: 0%
Verbleibende Karten:56
Gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer GoA?
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer GoA?
Was sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer GoA?
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
2. Kenntnis der Fremdheit sonst § 687 I (keine GoA)
3. Fremdgeschäftsführungswille sonst § 687 II (bestimmte Ansprüche anwendbar)
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
B. Vor. § 683
I. Übernahme entspricht Interesse des GH
II. Übernahme entspricht tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des GH
C. Rechtsfolge
I. Wenn: A (+) & B (-), also Übernahme der Geschäftsführung nicht im Interesse oder Willen des GH: Echt unberechtigte GoA nach der hM ein gesetzliches SV
1. Ansprüche GF
§ 684 iVm Bereicherungsrecht (RF Verweis hM)
2. Ansprüche GH
§ 678 SchE Anspruch wenn GF erkennen musste, dass Übernahme nicht dem Willen des GH entsprach
hM §§ 280 I, 677 SchE Anspruch für Pflichtverletzungen bei der Ausführung
hM § 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden)
II. Wenn: A (+) & B (+), also Übernahme der Geschäftsführung im Interesse und Willen des GH: Echt berechtigte GoA ist gesetzliches SV
1. Ansprüche GF
§ 683 Aufwendungsersatz
2. Ansprüche GH
§ 280 I, 677 SchE für Ausführungsfehler
§ 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden)
A. Vor. § 677
I. Geschäftsbesorgung
II. Für einen anderen
1. fremdes Geschäft
2. Kenntnis der Fremdheit sonst § 687 I (keine GoA)
3. Fremdgeschäftsführungswille sonst § 687 II (bestimmte Ansprüche anwendbar)
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
B. Vor. § 683
I. Übernahme entspricht Interesse des GH
II. Übernahme entspricht tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des GH
C. Rechtsfolge
I. Wenn: A (+) & B (-), also Übernahme der Geschäftsführung nicht im Interesse oder Willen des GH: Echt unberechtigte GoA nach der hM ein gesetzliches SV
1. Ansprüche GF
§ 684 iVm Bereicherungsrecht (RF Verweis hM)
2. Ansprüche GH
§ 678 SchE Anspruch wenn GF erkennen musste, dass Übernahme nicht dem Willen des GH entsprach
hM §§ 280 I, 677 SchE Anspruch für Pflichtverletzungen bei der Ausführung
hM § 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden)
II. Wenn: A (+) & B (+), also Übernahme der Geschäftsführung im Interesse und Willen des GH: Echt berechtigte GoA ist gesetzliches SV
1. Ansprüche GF
§ 683 Aufwendungsersatz
2. Ansprüche GH
§ 280 I, 677 SchE für Ausführungsfehler
§ 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden)
A. Vor. § 677 I. Geschäftsbesorgung II. Für einen anderen 1. fremdes Geschäft 2. Kenntnis der Fremdheit sonst § 687 I (keine GoA) 3. Fremdgeschäftsführungswille sonst § 687 II (bestimmte Ansprüche anwendbar) III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung B. Vor. § 683 I. Übernahme entspricht Interesse des GH II. Übernahme entspricht tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des GH C. Rechtsfolge I. Wenn: A (+) & B (-), also Übernahme der Geschäftsführung nicht im Interesse oder Willen des GH: Echt unberechtigte GoA nach der hM ein gesetzliches SV 1. Ansprüche GF § 684 iVm Bereicherungsrecht (RF Verweis hM) 2. Ansprüche GH § 678 SchE Anspruch wenn GF erkennen musste, dass Übernahme nicht dem Willen des GH entsprach hM §§ 280 I, 677 SchEAnspruch für Pflichtverletzungen bei der Ausführung hM § 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden) II. Wenn: A (+) & B (+), also Übernahme der Geschäftsführung im Interesseund Willen des GH: Echt berechtigte GoA ist gesetzliches SV 1. Ansprüche GF § 683 Aufwendungsersatz 2. Ansprüche GH § 280 I, 677 SchE für Ausführungsfehler § 681 Nebenpflichten für GF (ggf. SchE nach § 280 I falls diese verletzt werden)