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2.8. Die wichtigsten Definitionen, §, Abkürzungen, Schlagwörter und Grundsätze (ÖffR)
Zurechnung bei mittelbarer Kausalität
Zurechnung bei mittelbarer Kausalität
Zurechnung bei mittelbarer Kausalität
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.
=Der Schaden wird nicht unmittelbar durch den Schädiger, sondern durch hinzukommen weiterer nicht vom Schädiger beherrschbaren Umständen verwirklicht
Schockschäden
unmittelbare Rechtsgutsverletzung führt zu einer mittelbaren bei einem Angehörigen
Daher stellt sich die Frage, ob dem Schädiger die Rechtsgutsverletzung des Angehörigen durch sein Verhalten überhaupt zugerechnet werden kann (haftungsbegründende Kausalität)
Es muss eine Gesundheitsverletzung eingetreten sein
das Maß einer normalen Trauer (allg. Lebensrisiko) muss überschritten sein
die Zurechnung dieser
Äquivalenz (+), Adäquanz (+), Schutzzweck der Norm:
Angehörige d. Geschädigten o. unmittelbare Beteiligung am Unfall
=die Verletzung beruht auf einer bewussten Selbstgefährdung bzw. -schädigung der Geschädigte
Der Schädiger ruft beim Geschädigten durch sein Verhalten einen Willensentschluss zu einer Handlung hervor, die zur Entstehung des Schadens führt
Zurechnung nur, wenn durch das rechtswidrige Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung geboten o. zumindest erwünscht war -> normativ
durfte er sich herausgefordert fühlen und war die Reaktion vernünftig
Nothilfe- und Rettungsfälle
= Schädiger schafft in zurechenbarer Weise eine Gefahrenlage bei der der Geschädigte einem anderen beisteht
=Der Schaden wird nicht unmittelbar durch den Schädiger, sondern durch hinzukommen weiterer nicht vom Schädiger beherrschbaren Umständen verwirklicht
Schockschäden
unmittelbare Rechtsgutsverletzung führt zu einer mittelbaren bei einem Angehörigen
Daher stellt sich die Frage, ob dem Schädiger die Rechtsgutsverletzung des Angehörigen durch sein Verhalten überhaupt zugerechnet werden kann (haftungsbegründende Kausalität)
Es muss eine Gesundheitsverletzung eingetreten sein
das Maß einer normalen Trauer (allg. Lebensrisiko) muss überschritten sein
die Zurechnung dieser
Äquivalenz (+), Adäquanz (+), Schutzzweck der Norm:
Angehörige d. Geschädigten o. unmittelbare Beteiligung am Unfall
=die Verletzung beruht auf einer bewussten Selbstgefährdung bzw. -schädigung der Geschädigte
Der Schädiger ruft beim Geschädigten durch sein Verhalten einen Willensentschluss zu einer Handlung hervor, die zur Entstehung des Schadens führt
Zurechnung nur, wenn durch das rechtswidrige Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung geboten o. zumindest erwünscht war -> normativ
durfte er sich herausgefordert fühlen und war die Reaktion vernünftig
Nothilfe- und Rettungsfälle
= Schädiger schafft in zurechenbarer Weise eine Gefahrenlage bei der der Geschädigte einem anderen beisteht
=Der Schaden wird nicht unmittelbar durch den Schädiger, sondern durch hinzukommen weiterer nicht vom Schädiger beherrschbaren Umständen verwirklicht Schockschäden unmittelbare Rechtsgutsverletzung führt zu einer mittelbaren bei einem Angehörigen Daher stellt sich die Frage, ob dem Schädiger dieRechtsgutsverletzung desAngehörigen durch sein Verhalten überhaupt zugerechnet werden kann (haftungsbegründende Kausalität) Es muss eine Gesundheitsverletzung eingetreten sein das Maß einer normalen Trauer (allg. Lebensrisiko) muss überschritten sein die Zurechnung dieser Äquivalenz (+), Adäquanz (+), Schutzzweck der Norm: Angehörige d. Geschädigten o. unmittelbare Beteiligung am Unfall nachvollziehbare Reaktion ggf. Mitverschulden des Angehörigen Herausforderungfälle (Selbstschädigendes Verhalten) =die Verletzung beruht auf einer bewussten Selbstgefährdung bzw. -schädigung der Geschädigte Der Schädiger ruft beim Geschädigten durch sein Verhalten einen Willensentschluss zu einer Handlung hervor, die zur Entstehung des Schadens führt Zurechnung nur, wenn durch das rechtswidrige Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung geboten o. zumindest erwünscht war -> normativ durfte er sich herausgefordert fühlen und war die Reaktion vernünftig Nothilfe- und Rettungsfälle = Schädiger schafft in zurechenbarer Weise eine Gefahrenlage bei der der Geschädigte einem anderen beisteht