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2.8. Die wichtigsten Definitionen, §, Abkürzungen, Schlagwörter und Grundsätze (ÖffR)

Zurechnung bei mittelbarer Kausalität

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  • =Der Schaden wird nicht unmittelbar durch den Schädiger, sondern durch hinzukommen weiterer nicht vom Schädiger beherrschbaren Umständen verwirklicht
  • Schockschäden
    • unmittelbare Rechtsgutsverletzung führt zu einer mittelbaren bei einem Angehörigen
    • Daher stellt sich die Frage, ob dem Schädiger die Rechtsgutsverletzung des Angehörigen durch sein Verhalten überhaupt zugerechnet werden kann (haftungsbegründende Kausalität)
      1. Es muss eine Gesundheitsverletzung eingetreten sein 
        • das Maß einer normalen Trauer (allg. Lebensrisiko) muss überschritten sein
      2. die Zurechnung dieser
        • Äquivalenz (+), Adäquanz (+), Schutzzweck der Norm:
          • Angehörige d. Geschädigten o. unmittelbare Beteiligung am Unfall
          • nachvollziehbare Reaktion
          • ggf. Mitverschulden des Angehörigen
  • Herausforderungfälle (Selbstschädigendes Verhalten)
    • =die Verletzung beruht auf einer bewussten Selbstgefährdung bzw. -schädigung der Geschädigte
    • Der Schädiger ruft beim Geschädigten durch sein Verhalten einen Willensentschluss zu einer Handlung hervor, die zur Entstehung des Schadens führt
    • Zurechnung nur, wenn durch das rechtswidrige Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung geboten o. zumindest erwünscht war -> normativ
      • durfte er sich herausgefordert fühlen und war die Reaktion vernünftig
    • Nothilfe- und Rettungsfälle
      • = Schädiger schafft in zurechenbarer Weise eine Gefahrenlage bei der der Geschädigte einem anderen beisteht