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Klausi-Fehler

Klausi Wittreck WAG

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Gut:
  • Erkannt, dass Satzung zwar Bußgeld etc. (Verbote) regelt, aber keine Ermächtigung für weiteres hoheitliches Handeln
  • Infrage kommende Standardmaßnahmen andiskutieren und ablehnen; bei Generalklausel kurz ansprechen, ob es überhaupt erlaubt ist, sich auf diese zu stützen, oder ob wegen der weitreichenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr eine spezielle Regelung nötig wäre (v.A. bei relativ neuen Phänomenen aber ok)
  • Satzung i.R.d. öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf ihre RMK (als Teil des geschriebenen Rechts) geprüft
  • Erkannt, dass Zwangsgeld Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist und damit gem. § 80 II Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG die aufschiebende Wirkung entfällt --> Antrag nach § 80 V
 
Schlecht:
  • Ziffern (I, II) von Verfügungen getrennt prüfen, auch wenn Ziffer II (Zwangsgeld) sich auf die Ziffer I der Verfügung bezieht
  • Ebenfalls in der ZLK die Rechtsbehelfe getrennt prüfen also AK gegen Ziffer I (Verfügung) und § 80 V-Antrag gem. § 80 V nicht vermischen
  • --> Keine Prüfungspunkte vermischen!
  • Verfassungsmäßigkeit der Satzungsermächtigung (§ 10 WAG NRW) nicht geprüft
  • Mehr Grundrechte nennen! Bei WAG z.B. Art. 6, Art. 13 zusätzlich zu Art. 14
  • --> Schwerpunkte besser erkennen, um an den Stellen keinen Urteilsstil zu verwenden
  • Streit zum Rechtsschutz gegen Satzung nicht gekannt
  • Subsidiarität der Zwangshaft nicht gekannt
 
Inhaltliches
  • Keine Beschlagnahme an der Wohnung durch die Verfügung, da sie nicht in Gewahrsam genommen wird --> Vermieter bleibt weiterhin im Besitz der Mietsache, soll sie nur langfristigen Mietverhältnissen zuführen
  • § 61 I 2 BauO kommt auch nicht in Betracht, da keine Nutzungsuntersagung, sondern positive Aufgabe, die Wohnung wieder dem "normalen" Wohnungsmarkt zuzuführen
  • Bei Zwangsgeld in der Form die ganzen Punkte in § 63 kurz ansprechen (verbunden mit VA, bestimmte Höhe, Frist etc. --> Gesetz lesen und im Urteilsstil schreiben)
  • Immer Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen, das die EGL für eine Satzung ist (z.B. § 10 WAG)
    • Formelle RMK: Gesetzgebungskompetenz des Landes --> in den Katalog der Art. 73ff. gucken - wenn nichts direkt einschlägig, gehört vllt. Inhalt des Gesetzes i.d.R. im weitesten Sinne zur Gefahrenabwehr - und damit zur Kompetenz des Landes..?
    • Materielle RMK der Satzungsermächtigung (WAG) - an den Grundrechten Art. 14, 13 zu messen (Nur Inhalts- und Schrankenbestimmung, Sozialstaatsziel, bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung zu stellen Art. 20 I, 28 I; Sozialbindung des Eigentums Art. 14 II, soziale Wohnraumförderung ARt. 125c, Art. 143c..--> i.E. marginale Eingriffe VHM!) --> Tipp von Witrok: Ins Inhaltsverzeichnis für die Normen gucken!
  • Prüfungsschema Verstoß gegen Satzung dann also
    • EGL (Eigene Verfassungsmäßigkeit der EGL s.o.)
    • Formelle RMK der Satzung
    • Materielle RMK der Satzung (--> Also vereinbar mit der zuvor geprüften EGL?)
    • Verstoß gegen die Satzung? (Hier Frage, ob Vermietung an Medizintouristen Zweckentfremdung von Wohnraum darstellt --> i.E. (+), zudem auch Störung der Nachbarn)
  • Airbnb-Vermieter hat sich noch über längeren Zeitraum vertraglich an Mieter gebunden, kann ihm trotzdem aufgetragen werden, die Räume wieder dem normalen Markt zuzuführen? Ja, steht dem nicht entgegen; es müssten nur Duldungsverfügungen gegen die Mieter erlassen werden (wegen der schuldrechtlichen Bindung).
  • Auf Art. 6 kommen (familiärer Zusammenhalt), wenn es um psychischen Beistand von kranken Angehörigen geht
  • Airbnb-Vermieter Grundrechte: Art. 14 und über Art. 2 I geschütztes Gewinninteresse
  • Nach Angemessenheit ggf. nochmal Bestimmtheit ansprechen
  • Bei Zwangsgeld (Ziffer II) kein Problem, dass Ziffer I-Verfügung weder sofort vollziehbar, noch unanfechtbar ist - aus § 63 I 2 folgt, dass dies unschädlich ist. Frist für das Zwangsgeld muss nur länger als die Rechtsbehelfsfrist sein.