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Unerlaubte Handlung

Der Grundtatbestand, 823 I

(823 I) Körper  bzw. Gesundheitsschädigung 

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KV bedeutet einen äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. GV ist die medizinisch erhebliche - also aus ärztlicher Sicht behandlungsbedürftige - Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge (unerheblich ist, ob Schmerzen oder Veränderung der Befindlichkeit auftreten)