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StPO

Nenne die Verdachtsgrade der StPO und erläutere wofür sie jeweils relevant sind

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Anfangsverdacht: Aufgrund der konkret tatsächlichen Anhaltspunkte ist das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nach kriminalistischer Erfahrung möglich (geringe Wahrscheinlichkeit genügt)
  • Erforderlich für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, §§ 152 II, 160 StPO
Hinreichender Tatverdacht: Nach Abschluss der Ermittlungen erscheint die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch
  • Erforderlich für die Anklageerhebung, § 170 I StPO, und die Eröffnung des Hauptverfahrens, § 203 StPO 
Dringender Tatverdacht: Nach aktuellem Stand der Ermittlungen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat
  • Erforderlich insb. für U-Haft, § 112 I S.1 StPO