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Ermessensprüfung im Verwaltungsrecht
Ermessensprüfung im Verwaltungsrecht
Ermessensprüfung im Verwaltungsrecht
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I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht
II. Formelle RMK
III. Materielle RMK
1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen
2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")?
-> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll")
-> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind
a) Ermessensfehler
aa) Ermessensnichtgebrauch
Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen")
Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten
klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall
wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null
= der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich
Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss
Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist.
Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht.
bb) Ermessensüberschreitung
meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein)
wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden)
cc) Ermessensfehlgebrauch
Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen
zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder
Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)
Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht
II. Formelle RMK
III. Materielle RMK
1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen
2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")?
-> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll")
-> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind
a) Ermessensfehler
aa) Ermessensnichtgebrauch
Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen")
Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten
klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall
wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null
= der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich
Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss
Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist.
Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht.
bb) Ermessensüberschreitung
meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein)
wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden)
cc) Ermessensfehlgebrauch
Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen
zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder
Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)
Begründetheit I. Ermächtigungsgrundlage suchen, auf der die Entscheidung der Verwaltung beruht II. Formelle RMK III. Materielle RMK 1. Tatbestnad der ErmGrdl untersuchen 2. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung ("kann", "darf") oder gebundene Entscheidung ("muss")? -> intendiertes Ermessen: grds. gebundene Entscheidung aber Behörde darf in atypischen Fällen abweichen (oft: "soll") -> wenn Ermessen, dann eingeschränkte Prüfung: nur ob der Behörde Ermessensfehler unterlaufen sind a) Ermessensfehler aa) Ermessensnichtgebrauch Behörde hat gar nicht bemerkt, dass ihr vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt wurde und meint einer gebundenen Entscheidung zu unerliegen ("meint handeln zu müssen") Indiz: zB eine nicht vorhandene Begründung eines VA o. unreflektiertes Verhalten klass. Bsp.: Nichterkennen, dass § 48 II VwVfG eine Ermessensvorschrift und keine gebundene Entscheidung ist oder im Versammlungsrechtsfall wenn (+) denke an: Ermessensreduktion auf Null = der Behörde wurde zwar grundsätzlich für ihre zu wählende Rechtsfolge Ermessen eingeräumt, sie kann aber in diesem Fall aus bestimmten Gründen lediglich nur eine richtige Entscheidung treffen und ist damit in ihrer Rechtsfolgenbestimmung gebunden. --> dann Nichtausübung unbeachtlich Ermessensreduktion auf Null kommt bei jedem Ermessensfehler in Betracht aber jeweils mit unterschiedlichen Vss Auf der Fehlerebene des Ermessensnichtgebrauchs kommt eine Ermessensreduktion lediglich in Betracht, wenn ein erheblicher Eingriff in die Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper oder Leben) oder Art. 14 I GG (bei Setzung unabänderlicher Konsequenzen für das Eigentum) vorhanden ist. Bei Verletzung anderer Rechtsgüter und Grundrechte kommt eine Ermessensreduktion auf Null im Hinblick auf den Ermessensnichtgebrauch von vornherein nicht in Betracht. bb) Ermessensüberschreitung meint, dass sich die Behörde nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat, sondern durch ihre Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge wählte, die eine Rechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat. --> hier ausführliche Prüfung der Grundrechtsverletzung nach dem dafür vorgesehenen Prüfungsschema (kann auch mal einfaches Gesetz sein) wenigstens gedanklich – die Ermessensreduktion auf Null zu beachten: Fehler unbeachtlich, sofern das Exekutivorgan bei ermessensfehlerfreier Entscheidung die überragend wichtigen Rechtsgüter des Art. 2 I GG (Körper und Leben) verletzt hätte. (MN war unabdingbar um zB bei Versammlung Menschen zu schützen - dann war die Behörde in ihrer Entscheidung gebunden) cc) Ermessensfehlgebrauch Exekutivorgan hat eingeräumtes, pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt, dabei ist ihr aber ein Fehler unterlaufen zB: Norm nicht ihrem Sinn und Zweck nach, sondern falsch angewandt worden ist, oder Behörde weicht von ihrer gängigen Verwaltungspraxis ab, also trifft plötzlich eine ganz andere Entscheidung, als sie das in vorherigen, vergleichbaren Fällen getan hat = Selbstbindung der Verwaltung (iVm Art. 3 I GG)