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Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer VA ergehen wird. Dazu ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur eine konkrete Gefahr erforderlich, sondern muss darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (siehe hierzu BVerwG 8 C 14/12).
Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dies ist beispielsweise bei einer publikumswirksamen, polizeilichen Identitätsfeststellungder Fall (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142).
Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) stellt nur dann ein berechtigtes Interesse dar, wenn der VA nach Klageerhebung erledigt ist. Wenn der VA sich vor Klageerhebung erledigt hat, stellt dies nach der Rechtsprechung jedoch kein berechtigtes Interesse dar. Begründet wird dies unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der VA kann sinnvollerweise von den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz auf Rechtmäßigkeit geprüft werden (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 136).
Umstritten ist, wie tief ein Grundrechtseingriff wirken muss, um ein berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Ausreichend ist nicht jedes Interesse nach Genugtuung, da jeder belastende VA grundrechtsrelevant wäre. Eine bloße Bezugnahme auf Art. 2 I GG reicht daher nicht aus. Bejaht wurde z.B. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bei Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises durch die Polizei unter Hinweis auf Art. 19 IV GG (Kopp/ Schenke, 21. Auflage, § 113 Rn. 45). Im Versammlungsrecht besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schwer beeinträchtigt wurde.
Im Übrigen wird eine typischerweise kurzfristige Erledigung des VA von der herrschenden Meinung als berechtigtes Interesse nicht anerkannt.
Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer VA ergehen wird. Dazu ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur eine konkrete Gefahr erforderlich, sondern muss darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (siehe hierzu BVerwG 8 C 14/12).
Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dies ist beispielsweise bei einer publikumswirksamen, polizeilichen Identitätsfeststellungder Fall (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142).
Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) stellt nur dann ein berechtigtes Interesse dar, wenn der VA nach Klageerhebung erledigt ist. Wenn der VA sich vor Klageerhebung erledigt hat, stellt dies nach der Rechtsprechung jedoch kein berechtigtes Interesse dar. Begründet wird dies unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der VA kann sinnvollerweise von den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz auf Rechtmäßigkeit geprüft werden (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 136).
Umstritten ist, wie tief ein Grundrechtseingriff wirken muss, um ein berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Ausreichend ist nicht jedes Interesse nach Genugtuung, da jeder belastende VA grundrechtsrelevant wäre. Eine bloße Bezugnahme auf Art. 2 I GG reicht daher nicht aus. Bejaht wurde z.B. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bei Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises durch die Polizei unter Hinweis auf Art. 19 IV GG (Kopp/ Schenke, 21. Auflage, § 113 Rn. 45). Im Versammlungsrecht besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schwer beeinträchtigt wurde.
Im Übrigen wird eine typischerweise kurzfristige Erledigung des VA von der herrschenden Meinung als berechtigtes Interesse nicht anerkannt.
Die Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer VA ergehen wird. Dazu ist nach neuerer Rechtsprechung nicht nur eine konkrete Gefahr erforderlich, sondern muss darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (siehe hierzu BVerwG 8 C 14/12). Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab. Dies ist beispielsweise bei einer publikumswirksamen, polizeilichen Identitätsfeststellung der Fall (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 142). Die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (Art. 34 GG, § 839 BGB) stellt nur dann ein berechtigtes Interesse dar, wenn der VA nach Klageerhebung erledigt ist. Wenn der VA sich vor Klageerhebung erledigt hat, stellt dies nach der Rechtsprechung jedoch kein berechtigtes Interesse dar. Begründet wird dies unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie, der VA kann sinnvollerweise von den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Vorfragenkompetenz auf Rechtmäßigkeit geprüft werden (vgl. Kopp/ Schenke, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 136). Umstritten ist, wie tief ein Grundrechtseingriff wirken muss, um ein berechtigtes Interesse zu rechtfertigen. Ausreichend ist nicht jedes Interesse nach Genugtuung, da jeder belastende VA grundrechtsrelevant wäre. Eine bloße Bezugnahme auf Art. 2 I GG reichtdaher nicht aus. Bejaht wurde z.B. ein tiefgreifender Grundrechtseingriff bei Freiheitsentziehung zur Durchsetzung eines Platzverweises durch die Polizei unter Hinweis auf Art. 19 IV GG (Kopp/ Schenke, 21. Auflage, § 113 Rn. 45). Im Versammlungsrecht besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) schwer beeinträchtigt wurde. Im Übrigen wird eine typischerweise kurzfristige Erledigung des VA von der herrschenden Meinung als berechtigtes Interesse nicht anerkannt.