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Mündliche Prüfung UWG

Irreführung - § 5 I UWG

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...liegt vor, wenn das Verständnis des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Mitglieds dieses Verkehrskreises in relevanter Weise von der Realität abweicht.
Prüfung:
- Feststellung des maßgeblichen Verkehrskreises
- Verständnis des durchschnittlichen Mitglieds (Verbraucherleitbild)
- Abweichung von der Realität
- Relevanz (Interessenabwägung)