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Sachliche Zuständigkeit im Rahmen von Gefahrenabwehrverfügungen

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Grundsatz: Allzuständigkeit der Ordnungsbehörden, §§163 I, 165 I LVwG
 
Ausnahme: Zuständigkeit der Polizei, wenn sich dies aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt und bei einem Eilfall nach §168 I Nr.3, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist (sogenanntes Recht des erstes Zugriffs).
 
Maßnahmen sind unaufschiebbar, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. VS ist also, dass allein die Polizei in der Lage ist, entweder überhaupt oder im entscheidungserheblichen ZP die einem Schutzgut drohende Gefahr abzuwehren. Die ist der Fall, wenn ex ante für den objektiven Beobachter der Eindruck besteht, ein Abwarten der Polizei bis zum Eingreifen der an sich zuständigen und von der Polizei zu unterrichtenden Behörde würde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln oder die Störung sogar bereits andauert. 
 
Zudem kann eine Behörde aus rechtlichen oder sachlichen Gründen verhindert sein. Zudem kann sich die Zuständigkeit der Polizei auch dann ergeben, wenn einer Behörde die Sachkenntnisse oder -mittel fehlen. In diesen Fällen greift eine originäre eigene Zuständigkeit der Polizei ein.