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Welche Einwirkungsmöglichkeiten stehen dem Betriebsrat zu?

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Im Rahmen der Mitbestimmung:
  • Zwingende Mitbestimmung (Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich einigen, vornehmlich soziale Angelegenheiten);
  • Zustimmungsverweigerung (Betriebsrat hat Vetorecht, aber nur mit gesetzlich festgelegten Gründen, vornehmlich personelle Einzelmaßnahmen
 
Im Rahmen der Mitwirkung:
  • Beratungs- und Vorschlagsrechte: Beratung mit Betriebsrat notwendig, Entscheidung durch Arbeitgeber
  • Anhörungs- und Unterrichtungsrechte: Betriebsrat ist zu informieren und ggf. anzuhören.