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I. EBV

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf EBV 

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I. §§ 280 I, III, 283 (-) 
-> speziellere, abschließende Regeln im EBV 
 
II. §§ 280 I, II, 286 (+) 
-> über § 990 II BGB 
 
III. §§ 280 I, III, 281 BGB 
streitig: 
1. nicht anwendbar
- Vindikationsanspruch andere Funktion als schuldrechtliche Ansprüche 
- diene nur dazu Eigentum und Besitz zusammenzuführen 
- aus EBV intendierte Schutz des redlichen Besitzers bei Anwendung gefährdet 
 
2. Überwiegende Auffassung 
Anwendbarkeit (+) 
-> einschränkend die gesetzgeberischen Wertungen der § 987 ff. zu beachten 
daher nur gegen bösgläubigen bzw. verklagten Besitzer anwendbar 
 
Arg.: 
- gegen Argument des "Zwangserwerbs" spricht die Möglichkeit im Gegenzug nach §§ 281 IV, V, 255 Eigentum an Sache zu erlangen 
 
- dingliche Gläubiger in Rechtsverfolgung nicht schlechter zu stellen 
(vgl. zu schuldrechtlichen Rückgewähransprüchen)